Atempo Kupfer-Pilzfrei
| ab 1 | ab 2 | ab 5 | Grundpreis | |
| Atempo Kupfer-Pilzfrei, 250 ml | € 9,45 | € 9,25 | € 8,99 | (€ 3,78 / 100 ml) |
Preise einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich
Versandkosten (hier klicken).
Beschreibung
Atempo Kupfer-Pilzfrei von Neudorff ist ein Spritzmittel zur Bekämpfung folgender Pilzkrankheiten:– Kraut- und Knollenfäule/Phytophtora an Kartoffeln
– Kraut- und Braunfäule/Phytophtora an Tomaten
– Echter und Falscher Mehltau an Weinreben
– Schorf an Apfel
– Echter Mehltau an Rosen
Das Fungizid ist umweltschonend durch die reduzierte Kupfermenge. Es ist das Nachfolgeprodukt von Kupferkalk-Atempo, das zum 31.8.07 seine Zulassung verloren hatte.
Atempo Kupfer-Pilzfrei ist nicht bienengefährlich und darf deshalb auch während der Blütezeit angewendet werden.
Anwendung / Ergiebigkeit
Spritzlösung mit Atempo Kupfer-Pilzfrei nach Gebrauchsanleitung ansetzen und Pflanzen von allen Seiten gründlich einsprühen.
Ausführung
Konzentrat zum Verdünnen mit Wasser
Inhaltsstoffe
Kupferoctanoat 100 g/l
Wartezeit bis zur Ernte
Kartoffeln: 14 Tage
Tomaten: 7 Tage
Wein: Kelter- und Tafeltrauben: 35 Tage
Hersteller
Neudorff
Bienenschutz
Atempo Kupfer-Pilzfrei ist nicht bienengefährlich
Gefahren
N (umweltgefährlich)
Zulassung
Dieses Mittel ist als Pflanzenschutzmittel unter der Nummer 4456-62 zugelassen.
Sicherheitsdatenblatt
Im
Sicherheitsdatenblatt des Herstellers, das wir Ihnen hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung stellen, finden Sie alle Angaben, die Sie für eine sichere Anwendung dieses Produkts benötigen.
Hinweise und Auflagen
In der Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL finden Sie Angaben über zugelassene
Anwendungen, Wirkstoffe, Anwendungsbestimmungen und Auflagen (externer Link) .
Pflanzenschutzgesetz
Dieses Mittel darf nur entsprechend der Gebrauchsanweisung angewendet werden. Insbesondere gilt, dass Pflanzenschutzmittel im Freiland nur auf Flächen verwendet werden dürfen, die landwirtschaftlich, forstwirtwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Die Anwendung auf allen anderen Flächen wie zum Beispiel Gehwegen, Hofeinfahrten usw. ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde - der Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes - dafür eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
Bitte beachten Sie bei allen Anwendungen das
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
Infos zum Download
![]() |
|
![]() |
|
![]() |
|


Ein weiteres Bild







